Vereinssatzung
Präambel:
Im globalen Zusammenrücken der Menschen mit ihren Traditionen und Weltanschauungen wird es unerlässlich, sich seiner Kulturidentität immer neu zu vergewissern. Jeder Mensch hat das Anderssein des Anderen zu respektieren und bereit zu sein, dieses als Wert wahrzunehmen. Das wird gelingen, wenn alle im Grundkonsens von Toleranz und gegenseitigem Interesse übereinstimmen (aus der Präambel der „Europäischen Akademie der Wissenschaft und Künste“).Der Verein ist weltanschaulich unabhängig, partei-politisch und konfessionell neutral. Anwendung und Verbreitung von Nationalsozialistischem Ideengut oder der „Technologien von L. Ron Hubbard“ ist ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „REGIO-MARK e.V.“. Der Verein hat den Sitz in Schwabach. Der Geschäftssitz wird vom Vorstand festgelegt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, will in der Region Franken- die Eigenverantwortung und Selbstständigkeit des Menschen in persönlicher, sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht substanziell stärken,
- ein Netzwerk schaffen und gestalten, um unsere Region in ihrer ländlichen, kleinteiligen und kulturellen Eigenheit zu schützen und zu erhalten, zu fördern und zu entwickeln,
- die Kaufkraft binden und dadurch dem Abfluss von Geld aus der Region aktiv entgegen wirken,
- einen regionalen Wirtschafts- und Verrechnungskreislauf schaffen, unterstützen und aufrecht erhalten,
- Spenden für gemeinnützige regionale Vereine, kirchliche und weltliche Organisationen und Träger des öffentlichen Rechtes für deren steuerbegünstigte Zwecke einwerben, verwalten und weiterleiten.
Der Verein strebt eine Mitgliedschaft im Verein „Regiogeld e.V.“ an.
Der Verein gibt sich einen Aktionsplan sowie eine Geschäftsordnung, in der das Erreichen der obigen Ziele zeitlich und inhaltlich konkretisiert wird.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein dient dem Gemeinwohl in der Region und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 1 „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO)“.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und im Rahmen der steuerlich unschäd-lichen Bestätigungen des § 58 AO verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ein Mitglied kann als gemeinnütziger regionaler Verein jedoch Empfänger von Spenden sein.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Aus-scheiden oder beim Auflösen des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-günstigungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen sowie Vereine und juristische Personen werden, die sich den Vereins-zwecken verbunden fühlen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung, die Geschäftsordnung, die Beitragsordnung und die Beschlüsse zu beachten.
- Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (nicht stimmberechtigte) Mitglieder:
Aktives Mitglied kann werden, wer bereit ist, die Vereinsziele durch aktives Engagement (finanziell oder ideell) zu fördern. Die Auf-nahme erfolgt auf Antrag durch den Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmegesuches muss nicht begründet werden. Jedes aktive Mitglied ist berechtigt zur Teilnahme an der Haupt-versammlung sowie zur Ausübung des Antrags-, Auskunfts- und des Stimmrechtes in der Hauptversammlung.
Passive Mitglieder werden ebenfalls auf Antrag durch den Vorstand aufgenommen. Jedes passive Mitglied ist berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie zur Aus-übung des Antrags- und Auskunftsrechtes in der Mitgliederversammlung. Stimmrecht und aktives und passives Wahlrecht bestehen jedoch nicht. Passive Mitglieder sind alle Teilnehmer am RegiogeldNetzwerk des Vereins, sie nutzen die Leistungen des Vereins und zahlen keine Mitgliedsbeiträge. - Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis, der Eigentum des Vereins bleibt. Eine Weitergabe an Nichtmitglieder ist nicht gestattet.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand seine Adressdaten, wenn möglich inklusive der jeweils aktuellen E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer, mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
- durch schriftliche Kündigung und Rückgabe des Mitgliederausweises an den Vorstand. Eine Kündigung ist jeweils zum Jahresende möglich.
- durch Ausschluss, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft einstimmig. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die Hauptversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.
§ 5 Finanzierung
- Der Verein finanziert sich unter anderem durch Spenden, Zuschüsse, Sponsorengelder, Werbe-einnahmen, Verwaltungsentgelte und Mitglieder-beiträge.
- Die aktiven Mitglieder bringen freiwillige Leistungen in Person, Sachleistung oder finanzieller Unter-stützung ein.
- Alle Arten von Mitgliederbeiträgen und Ver-waltungsentgelten werden in der Beitragsordnung festgelegt und gelten zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung verbindlich für alle Mit-glieder.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:- der Vorstand
- die Hauptversammlung
- die Rechnungsprüfer
- der Beirat.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 4 aktiven Mitgliedern und zwar dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Es können bis zu 4 Beisitzer aus dem Kreis der aktiven Mitglieder gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt, Gruppen-wahl ist nicht möglich.
- Der Vorstand leitet den Verein in eigener Ver-antwortung.
- Die Vorstandsarbeit wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Entstandene Kosten werden gegen Quittung und Vorlage einer Rechnung erstattet. Anlass, Umfang und Höhe der Aufwands-entschädigung oder Reisekostenersatz oder Sitzungsgeld für Vorstandsmitglieder werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
- Der Verein versichert den Vorstand bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft und sorgt - soweit möglich - für eine Vermögensschadenhaftpflicht-versicherung.
- Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl einer neuen Vorstandschaft.
- Der Vorstand trifft sich regelmäßig und nach Bedarf. Er darf im Alltagsgeschäft einfache Beschlüsse (gemäß der Geschäftsordnung) auch im Umlauf-verfahren und per Email fassen. Auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung innerhalb von 1 Woche einzuberufen. Beiräte, die Vereinsmitglieder sind, sind ebenfalls einzuladen. Der Vorstand ist be-schlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ein-geladen wurden und mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder persönlich anwesend oder durch Voll-macht vertreten sind.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmen-mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Rechtshandlungen mit einem Geschäftswert bis maximal 10.000 Euro (i.W. zehntausend Euro) bedürfen jedoch der Zustimmung von 2/3 des Gesamtvorstandes. Alle Beschlüsse müssen protokolliert werden.
- Den Vorstand führt der 1. Vorsitzende des Vereins. Bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
- Außer durch Tod oder Ablauf der Amtsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Der Vorstand ist berechtigt, vorläufig ein anderes aktives Mitglied als kommissarischen Vertreter zu bestimmen.
- Die Hauptversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Ämter entheben. Die Antragsteller haben diesen Antrag mit Begründung so rechtzeitig beim Vorstand ein-zureichen, dass der Einladung zur Haupt-versammlung beigefügt werden kann.
- Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktritts-erklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten.
§ 8 Aufgabenbereich des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:- Erstellung der finanziellen Jahresplanung sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
- Erstellung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
- Erstellung und Beschlussfassung über den Aktionsplan
- Erstellung einer Beitragsordnung zur Beschluss-fassung durch die Hauptversammlung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
- Vorbereitung der Hauptversammlung
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Beantragung zum Beschluss über die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins, insbesondere eines Geschäftsführer, welcher die laufenden Aktivitäten des Vereins gegen Vergütung koordiniert und durchführt.
- Ernennung und Entlassung von Beiräten.
§ 9 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandmitglieder
- Der Verein wird gerichtlich und außer-gerichtlich durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden vertreten, die sich hierbei untereinander abstimmen. Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstandes wird dahingehend beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften des Vereines bei mehr als 3.000 Euro (i.W. dreitausend Euro) im Einzelfall, bei Kreditaufnahme und Erteilung von Bürgschaften generell verpflichtet ist, zuvor die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen.
- Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und in der Vorstandschaft. Im Innenverhältnis gilt, dass der 1. Vorsitzende zum Abschluss von Geschäften jeglicher Art, die dem Zweck des Vereins dienen, mit einem Geschäftswert von 3.000 Euro (i.W. dreitausend Euro) allein berechtigt ist. Rechtshandlungen mit einem Geschäftswert bis maximal 10.000 Euro (i.W. zehntausend Euro) bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gesamtvorstandes und Geschäfte über 10.000 Euro (i.W. zehntausend Euro) bedürfen der Zustimmung der Mitglieder-versammlung.
- Vorstandsmitglieder sind nicht berechtigt, im Namen des Vereins allein Geschäfte mit sich selbst als Privatperson abzuschliessen. Die Zustimmung des Gesamtvorstandes ist einzuholen.
- Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei Abwesenheit und Verhinderung
- Ein Vorstandsmitglied kann gleichzeitig zum ehrenamtlichen Geschäftsführer gewählt werden. Dieser hat den 1. Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen und ihn ent-sprechend der Geschäftsordnung zu vertreten. Der Geschäftsführer ist im Innenverhältnis zum Abschluss von Geschäften jeglicher Art, die dem Zweck des Vereins dienen, mit einem Geschäftswert bis 1.000 Euro (i.W. eintausend Euro) allein berechtigt.
- Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und der Vorstandssitzungen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und mindestens vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Verbuchung aller Geldmittel verantwortlich. Verfügungen über 5.000 Euro (i.W. fünftausend Euro) bedürfen der Zustimmung des Schatzmeisters.
- Der Vorstand kann das Innenverhältnis aller Vorstandsmitglieder in der Geschäftsordnung weiter konkretisieren.
§ 9a Indizierung von Geldbeträgen
Alle in dieser Satzung genannten Geldbeträge sind gemäß dem Kaufkraftindex des Statistischen Bundesamtes laufend anzupassen. Bezugspunkt ist der Kaufkraftindex mit dem Stand vom 1. Mai 2009: 107,0 Punkte.§ 10 Beirat
- Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand ehrenamtlich. Ein Beiratsmitglied muss nicht Vereinsmitglied sein. Nur Beiratsmitglieder, die auch Vereinsmitglieder sind, sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
- Der Vorstand ernennt und entlässt Beiratsmitglieder.
- Der Vorstand kann einzelne Beiratsmitglieder zeitweise oder dauerhaft mit konkreten Aufgaben beauftragen.
§ 11 Hauptversammlung
- Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt. Die Abrechnung über das vorangegangene Geschäftsjahr muss vom Vorstand zu diesem Termin erstellt und vorgelegt werden. Der Prüfbericht der Rechnungsprüfer muss ebenfalls vorgelegt werden.
- Eine außerordentliche Hauptversammlung hat – auf Beschluss der Vorstandschaft, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder wenn dies von mindestens 30 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wurde - binnen vier Wochen stattzufinden.
- Die Einberufung zur ordentlichen und auch zur außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungs-termin. Die Tagesordnung ist dabei bekannt zu geben. Aktive Mitglieder sind, wenn möglich, per E-Mail oder Fax, ansonsten per Brief persönlich einzuladen. Passive Mitglieder sind über die Webseite des Vereins zu laden. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens 7 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Zu Beginn der Hauptversammlung werden die Anträge im Wortlaut verlesen und die Versammlung entscheidet über die Aufnahme in die Tagesordnung.
- Bei der Hauptversammlung hat jedes stimm-berechtigte Mitglied eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten mit einer Stimme vertreten.
- Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist.
- Wahlen und Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel durch einfache Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der 1. Vorsitzende des Vereins, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 12 Aufgabenbereich der Hauptversammlung
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechens-chaftsberichtes, des Rechnungsabschlusses und des Prüfberichtes
- Zustimmung zu Rechtsgeschäften über 10.000 Euro (i.W. zehntausend Euro) im Einzelfall
- Beschlussfassung über die Tagesordnung der Hauptversammlung
- Wahl, Bestellung und Entlastung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Rechnungsprüfer
- Vorschlagsrecht für die Ernennung der Beiräte
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins, insbesondere des Geschäftsführers
- Entscheidung über Errichtung und Änderung der Beitragsordnung
- Entscheidung über Berufungsanträge von Mit-gliedern gegen den Ausschluss von der Mitglied-schaft durch Vorstandsbeschluss
- Beschlussfassung über wesentliche Satzungs-änderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge an die Hauptversammlung.
§ 13 Rechnungsprüfer
- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Haupt-versammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Jahr soll zwecks Überlappung der Amtszeiten ein Rechnungs-prüfer für die kommenden zwei Jahre gewählt werden.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Hauptv-ersammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Soweit die Rechnungsprüfer nicht gewählt werden können oder ihrer Aufgabe aus anderen Gründen nicht nachkommen können, kann der Vorstand einen Steuerberater / Wirtschaftsprüfer (auch gegen Honorar) beauftragen.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Die Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva ver-bleibende Vermögen des Vereins zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt.
§ 15 Schlussbemerkung
Grammatikalisch männliche Personenbegriffe dieser Satzung sind als geschlechtsneutral aufzufassen, das heißt, sie bezeichnen gleichwertig weibliche und männliche Personen.Schwabach, 29.7.2009
Anmerkung vom 29.12.2009:
Diese Fassung entspricht der vom Amtsgericht, Vereinsregister, Flaschenhofstraße 35, 90402 Nürnberg, unter der Nr. VR 10545 in das Vereinsregister eingetragenen Satzung.
Satzung
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