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R E G I O – M A R K e.V.

Vereinssatzung

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „REGIO–MARK e.V.“. Der Verein hat den Sitz in Schwabach. Der Geschäftssitz wird vom Vorstand festgelegt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung zur Stärkung des Bewusstseins hinsichtlich Gemeinwohl, Umweltschutz und Ressourcenschonung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Durchführung  von und Beteiligung an Bildungsveranstaltungen mit den Themen  Gemeinwohl, Nachhaltigkeit und Umweltschutz.

  2. Die  Initiierung von Projekten, die in Richtung Gemeinwohl,  Nachhaltigkeit und Umweltschutz wirken.

  3. Herausgabe  von Publikationen, die dem Zweck des Vereins dienen.

Der Verein REGIO-MARK e.V. kann die Mitgliedschaft in einem oder mehreren Dachverbänden erwerben.

§ 3  Gemeinnützigkeit

  1. Der  Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der  Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht  in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke  verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Der  Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der  Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe  Vergütungen, begünstigen.

  4. Der  Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die  Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale  Tätigkeitsvergütung für die Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder  des Vereins können alle natürlichen Personen sowie Vereine und  juristische Personen werden, die sich den Vereinszwecken verbunden  fühlen.

  2. Die  Aufnahme erfolgt auf Antrag durch den Vorstand. Die Ablehnung des  Aufnahmegesuches muss nicht begründet werden.

  3. Die  Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung, die  Geschäftsordnung, die Beitragsordnung und die Vereinsbeschlüsse zu  beachten.

  4. Der  Verein hat aktive (stimmberechtigte) und fördernde (nicht  stimmberechtigte) Mitglieder:

    • Aktives  Mitglied kann werden, wer bereit ist, die Vereinsziele durch aktives  Engagement (persönlich, finanziell oder ideell) regelmäßig zu  fördern. Jedes aktive Mitglied ist berechtigt zur Teilnahme an der  Mitgliederversammlung sowie zur Ausübung des Antrags-, Auskunfts-  und des Stimm- und Wahlrechtes.

    • Fördermitglied  ist, wer den Verein ausschließlich finanziell unterstützen möchte.  Jedes Fördermitglied ist berechtigt zur Teilnahme an der  Mitgliederversammlung sowie zur Ausübung des Antrags- und  Auskunftsrechtes, Stimm- und Wahlrecht bestehen jedoch nicht.

    • Juristische  Personen (eingetragene Vereine, Stiftungen, Körperschaften des  öffentlichen Rechtes und Unternehmungen), die die Ziele des Vereins  unterstützen, können ebenfalls die Mitgliedschaft beim Vorstand  beantragen. Sie haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

  5. Jedes  Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand seine Kontaktdatendaten   mitzuteilen und eine Datenschutzerklärung abzugeben.

  6. Die  Mitgliedschaft endet

    • durch   Tod bei natürlichen und Verlust der Rechtsfähigkeit bei   juristischen Personen.

    • durch   schriftliche Kündigung an den Vorstand bis zum 30.9. des   Kalenderjahres zum Jahresende.

    • durch   Ausschluss, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält.   Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit 2/3   Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.   Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung   zulässig. Die Mitgliedschaft ruht bis zu deren Entscheidung.

  7. Auf  Antrag kann der Vorstand das Mitglied von der Beitragspflicht  befreien, wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Näheres  regelt die Beitragsordnung.

§ 5 Finanzierung

  1. Der  Verein finanziert sich unter anderem durch Spenden, Zuschüsse,  Sponsorengelder, Verkaufserlöse aus gemeinnützigen Aktivitäten,  Nutzungsentgelte und Mitgliederbeiträge.

  2. Die  Mitglieder bringen freiwillige Leistungen in Person, als  Sachleistung oder als finanzielle Unterstützung ein.

  3. Alle  Arten von Mitgliederbeiträgen und Nutzungsentgelten werden in der  Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung  beschlossen wird. Sie tritt zwei Wochen nach der  Mitgliederversammlung in Kraft und gilt für alle Mitglieder.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der  Vorstand

  2. die  Mitgliederversammlung

  3. die  Rechnungsprüfer

  4. der  Beirat.

Die Verwaltung wird von diesen Organen besorgt.

§ 7 Vorstand

  1. Der  Vorstand besteht aus mindestens 4 aktiven Mitgliedern: 1. und 2.  Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer. Es können bis zu 4  Beisitzer aus dem Kreis der aktiven Mitglieder gewählt werden.  Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt, Gruppenwahl ist nicht  möglich.

  2. Der  Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung.

  3. Die  Vorstandsarbeit wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.  Entstandene Kosten werden gegen Quittung und Vorlage einer Rechnung  erstattet. Anlass, Umfang und Höhe der Aufwandsentschädigung oder  Reisekostenersatz oder Sitzungsgeld für Vorstandsmitglieder werden  in der Geschäftsordnung festgelegt.

  4. Die  Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale  Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

  5. Der  Vorstand sorgt für die Nutzung der jeweils aktuellen Gesetzgebung  zum Wohle des Vereins und seiner Mitglieder und schafft ggf. die  nötigen Voraussetzungen.

  6. Die  Amtszeit der Vorstandschaft beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall  währt sie bis zur Wahl einer neuen Vorstandschaft.

  7. Der  Vorstand trifft sich regelmäßig und nach Bedarf. Er darf im  Alltagsgeschäft einfache Beschlüsse (gemäß der Geschäftsordnung)  auch im Umlaufverfahren und per Email fassen. Auf Verlangen von  mindestens 3 Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung  innerhalb von 1 Woche einzuberufen. Beiräte, die Vereinsmitglieder  sind, sind ebenfalls einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig,  wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die  Hälfte aller Vorstandsmitglieder persönlich anwesend oder durch  Vollmacht vertreten ist.

  8. Der  Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei  Stimmengleichheit entscheidet der amtierende Vorsitzende. Alle  Beschlüsse müssen protokolliert werden.

  9. Den  Vorsitz führt der 1. Vorsitzende des Vereins, bei dessen  Verhinderung der 2. Vorsitzende. Bei dessen Verhinderung das älteste  anwesende Vorstandsmitglied.

  10. Außer  durch Tod oder Ablauf der Amtsperiode erlischt die Funktion eines  Vorstandsmitgliedes durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Der  Vorstand ist berechtigt, vorläufig ein anderes aktives Mitglied als  kommissarischen Vertreter zu bestimmen.

  11. Die  Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne  seiner Mitglieder ihrer Ämter entheben. Die Antragsteller haben  diesen Antrag mit Begründung so rechtzeitig beim Vorstand  einzureichen, dass er der Einladung zur Mitgliederversammlung  beigefügt werden kann.

  12. Die  Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren  Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand,  im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die  Mitgliederversammlung zu richten.

  13. Der  Vorstand ist ermächtigt, Änderungen im Wortlaut der Satzung  vorzunehmen, soweit dies bezüglich der Zwecksetzung des Vereins nur  geringe, redaktionelle Änderungen betrifft oder darüber hinaus zur  Eintragung in das Vereinsregister, zur Beibehaltung besonderer  Förderungswürdigkeit wie z.B. Mildtätigkeit oder  Gemeinnützigkeit, sowie auf Anweisung von Aufsichtsinstanzen,  Gerichten oder Finanzbehörden aus formalen Gründen erforderlich  wird. Über eingetretene Satzungsänderungen sind die aktiven  Mitglieder des Vereins schriftlich und alle anderen Mitglieder über  die Vereinswebsite zu informieren.

§ 8 Aufgabenbereich des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung  und Beschlussfassung über den allgemeinen Aktivitätenplan

  2. Erstellung  und Beschlussfassung der finanziellen Jahresplanung

  3. Abfassung  von Rechenschaftsbericht und Jahresabschluss

  4. Erstellung  und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung

  5. Einrichtung,  Betreuung und Beendigung von Arbeitsgemeinschaften für besondere  Aufgaben und Projekte

  6. Erstellung  einer Beitragsordnung zur Beschlussfassung durch die  Mitgliederversammlung

  7. Beschluss  über Aufnahmeanträge

  8. Vorbereitung  der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung

  9. Einberufung  der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung

  10. Verwaltung  des Vereinsvermögens

  11. Information  der Mitgliederversammlung über Abschluss und Kündigung von  Arbeitsverträgen

  12. Ernennung  und Entlassung von Beiräten.

§ 9 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandmitglieder

  1. Der  Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder den  2. Vorsitzenden vertreten, die sich hierbei untereinander abstimmen.  Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstandes wird  dahingehend beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften des Vereines  generell verpflichtet ist, zuvor die Zustimmung des Gesamtvorstandes  einzuholen.

  2. Der  1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und  in der Vorstandschaft.  Die Vertretungsregelung aus §7 Abs. 8 gilt  hier entsprechend.

  3. Vorstandsmitglieder  sind nicht berechtigt, im Namen des Vereins allein Geschäfte mit  sich selbst als Privatperson abzuschließen. Die Zustimmung des  Gesamtvorstandes ist einzuholen.

  4. Ein  Vereinsmitglied kann zum Geschäftsführer gewählt werden. Dieser  hat den 1. Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu  unterstützen und ihn entsprechend der Geschäftsordnung zu  vertreten.

  5. Dem  Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der  Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen. Die Protokolle  sind vom Schriftführer und mindestens vom amtierenden Vorsitzenden  zu unterzeichnen. Er betreut die Akten und das Archiv des Vereins.

  6. Der  Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Verbuchung aller  Geldmittel verantwortlich. Er erstellt den Jahresabschluss und sorgt  für die Erledigung der steuerlichen Pflichten des Vereins durch den  Vorstand.

  7. Der  Vorstand kann das Innenverhältnis aller Vorstandsmitglieder in der  Geschäftsordnung weiter konkretisieren.

  8. Der  Vorstand kann Arbeitsgemeinschaften für ihre besonderen Zwecke die  Führung eigener Kassen und Konten innerhalb der Buchhaltung des  Vereins genehmigen.

§ 10 Beirat

  1. Der  Beirat unterstützt und berät den Vorstand ehrenamtlich. Ein  Beiratsmitglied muss nicht Vereinsmitglied sein.

  2. Der  Vorstand ernennt und entlässt Beiratsmitglieder.

  3. Der  Vorstand kann einzelne Beiratsmitglieder zeitweise oder dauerhaft  mit konkreten Aufgaben beauftragen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die  ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die  Abrechnung über das vorangegangene Geschäftsjahr muss vom Vorstand  zu diesem Termin erstellt und vorgelegt werden. Der Prüfbericht der  Rechnungsprüfer muss ebenfalls vorgelegt werden.

  2. Eine  außerordentliche Mitgliederversammlung hat – auf Beschluss der  Vorstandschaft, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder wenn dies  von mindestens 30 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der  Gründe beantragt wurde – binnen vier Wochen stattzufinden.

  3. Die  Einberufung zur ordentlichen und zur außerordentlichen  Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem  Versammlungstermin. Die Tagesordnung ist dabei bekannt zu geben. Die  bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Anträge und   Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der Tagesordnung  einschließlich der Änderungswünsche und ihrer Begründung  vorgelegt werden. Aktive Mitglieder sind, wenn möglich, per E-Mail  oder Fax, ansonsten per Brief persönlich einzuladen.  Ist die Post  oder die Email unter der zuletzt bekannten Adresse nicht zustellbar,  so ist der Mitteilungspflicht trotzdem Genüge getan.

  4. Anträge  zur Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vor der  Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Zu  Beginn der Mitgliederversammlung werden die Anträge im Wortlaut  verlesen und die Versammlung entscheidet über die Aufnahme in die  Tagesordnung.

  5. Bei  der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine  Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten  mit einer Stimme vertreten.

  6. Die  Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der  anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß  erfolgt ist.

  7. Wahlen  und Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der  Regel durch einfache Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die  Satzung geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen  jedoch einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

  8. Den  Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende des  Vereins, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Wenn auch  dieser verhindert ist, führt zunächst das an Jahren älteste  anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Die Mitgliederversammlung  kann einen Sitzungsleiter bestimmen.

§ 12 Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung

  1. Beschluss  über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung

  2. Entgegennahme  und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des  Jahresabschlusses und des Prüfberichtes der Rechnungsprüfer

  1. Wahl,  Bestellung und Entlastung der Vorstandmitglieder und der  Rechnungsprüfer

  2. Vorschlagsrecht  für die Ernennung der Beiräte

  3. Entscheidung  über die Errichtung und Änderung der Beitragsordnung

  4. Beschluss  über die jährliche pauschale Vergütung einzelner  Vorstandsmitglieder

  5. Entscheidung  über Berufungsanträge von Mitgliedern gegen den Ausschluss von der  Mitgliedschaft durch Vorstandsbeschluss

  6. Beschlussfassung  über wesentliche Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung  des Vereins

  7. Beratung  und Beschlussfassung über die Anträge an die  Mitgliederversammlung.

§ 13 Rechnungsprüfer

  1. Zwei  Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer  von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Jahr soll  zwecks Überlappung der Amtszeiten ein Rechnungsprüfer für die  kommenden zwei Jahre gewählt werden.

  2. Den  Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Jahresabschlusses.  Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung  zu berichten.

  3. Soweit  die Rechnungsprüfer nicht gewählt werden können oder ihrer  Aufgabe aus anderen Gründen nicht nachkommen können, kann der  Vorstand einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer beauftragen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die  freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu  diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit ¾  Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

  2. Die  Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden  ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie  einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem  dieser das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten des Vereins  verbleibende Vermögen des Vereins zu übertragen hat.

  3. Bei  Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des  öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft  zur Verwendung für die Förderung der Volksbildung oder des  Umweltschutzes.


Schwabach, 29.07.2009

Letzte Änderung: Schwabach, 9.06.2015