R E G I O – M A R K e.V.
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „REGIO–MARK e.V.“. Der Verein hat den Sitz in Schwabach. Der Geschäftssitz wird vom Vorstand festgelegt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung zur Stärkung des Bewusstseins hinsichtlich Gemeinwohl, Umweltschutz und Ressourcenschonung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Durchführung von und Beteiligung an Bildungsveranstaltungen mit den Themen Gemeinwohl, Nachhaltigkeit und Umweltschutz.
Die Initiierung von Projekten, die in Richtung Gemeinwohl, Nachhaltigkeit und Umweltschutz wirken.
Herausgabe von Publikationen, die dem Zweck des Vereins dienen.
Der Verein REGIO-MARK e.V. kann die Mitgliedschaft in einem oder mehreren Dachverbänden erwerben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für die Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen sowie Vereine und juristische Personen werden, die sich den Vereinszwecken verbunden fühlen.
Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch den Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmegesuches muss nicht begründet werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung, die Geschäftsordnung, die Beitragsordnung und die Vereinsbeschlüsse zu beachten.
Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und fördernde (nicht stimmberechtigte) Mitglieder:
Aktives Mitglied kann werden, wer bereit ist, die Vereinsziele durch aktives Engagement (persönlich, finanziell oder ideell) regelmäßig zu fördern. Jedes aktive Mitglied ist berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie zur Ausübung des Antrags-, Auskunfts- und des Stimm- und Wahlrechtes.
Fördermitglied ist, wer den Verein ausschließlich finanziell unterstützen möchte. Jedes Fördermitglied ist berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie zur Ausübung des Antrags- und Auskunftsrechtes, Stimm- und Wahlrecht bestehen jedoch nicht.
Juristische Personen (eingetragene Vereine, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechtes und Unternehmungen), die die Ziele des Vereins unterstützen, können ebenfalls die Mitgliedschaft beim Vorstand beantragen. Sie haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand seine Kontaktdatendaten mitzuteilen und eine Datenschutzerklärung abzugeben.
Die Mitgliedschaft endet
durch Tod bei natürlichen und Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
durch schriftliche Kündigung an den Vorstand bis zum 30.9. des Kalenderjahres zum Jahresende.
durch Ausschluss, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliedschaft ruht bis zu deren Entscheidung.
Auf Antrag kann der Vorstand das Mitglied von der Beitragspflicht befreien, wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 5 Finanzierung
Der Verein finanziert sich unter anderem durch Spenden, Zuschüsse, Sponsorengelder, Verkaufserlöse aus gemeinnützigen Aktivitäten, Nutzungsentgelte und Mitgliederbeiträge.
Die Mitglieder bringen freiwillige Leistungen in Person, als Sachleistung oder als finanzielle Unterstützung ein.
Alle Arten von Mitgliederbeiträgen und Nutzungsentgelten werden in der Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Sie tritt zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung in Kraft und gilt für alle Mitglieder.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
die Rechnungsprüfer
der Beirat.
Die Verwaltung wird von diesen Organen besorgt.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 4 aktiven Mitgliedern: 1. und 2. Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer. Es können bis zu 4 Beisitzer aus dem Kreis der aktiven Mitglieder gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt, Gruppenwahl ist nicht möglich.
Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung.
Die Vorstandsarbeit wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Entstandene Kosten werden gegen Quittung und Vorlage einer Rechnung erstattet. Anlass, Umfang und Höhe der Aufwandsentschädigung oder Reisekostenersatz oder Sitzungsgeld für Vorstandsmitglieder werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
Der Vorstand sorgt für die Nutzung der jeweils aktuellen Gesetzgebung zum Wohle des Vereins und seiner Mitglieder und schafft ggf. die nötigen Voraussetzungen.
Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl einer neuen Vorstandschaft.
Der Vorstand trifft sich regelmäßig und nach Bedarf. Er darf im Alltagsgeschäft einfache Beschlüsse (gemäß der Geschäftsordnung) auch im Umlaufverfahren und per Email fassen. Auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung innerhalb von 1 Woche einzuberufen. Beiräte, die Vereinsmitglieder sind, sind ebenfalls einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder persönlich anwesend oder durch Vollmacht vertreten ist.
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der amtierende Vorsitzende. Alle Beschlüsse müssen protokolliert werden.
Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende des Vereins, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
Außer durch Tod oder Ablauf der Amtsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Der Vorstand ist berechtigt, vorläufig ein anderes aktives Mitglied als kommissarischen Vertreter zu bestimmen.
Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Ämter entheben. Die Antragsteller haben diesen Antrag mit Begründung so rechtzeitig beim Vorstand einzureichen, dass er der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt werden kann.
Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten.
Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen im Wortlaut der Satzung vorzunehmen, soweit dies bezüglich der Zwecksetzung des Vereins nur geringe, redaktionelle Änderungen betrifft oder darüber hinaus zur Eintragung in das Vereinsregister, zur Beibehaltung besonderer Förderungswürdigkeit wie z.B. Mildtätigkeit oder Gemeinnützigkeit, sowie auf Anweisung von Aufsichtsinstanzen, Gerichten oder Finanzbehörden aus formalen Gründen erforderlich wird. Über eingetretene Satzungsänderungen sind die aktiven Mitglieder des Vereins schriftlich und alle anderen Mitglieder über die Vereinswebsite zu informieren.
§ 8 Aufgabenbereich des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Erstellung und Beschlussfassung über den allgemeinen Aktivitätenplan
Erstellung und Beschlussfassung der finanziellen Jahresplanung
Abfassung von Rechenschaftsbericht und Jahresabschluss
Erstellung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
Einrichtung, Betreuung und Beendigung von Arbeitsgemeinschaften für besondere Aufgaben und Projekte
Erstellung einer Beitragsordnung zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
Beschluss über Aufnahmeanträge
Vorbereitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
Verwaltung des Vereinsvermögens
Information der Mitgliederversammlung über Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
Ernennung und Entlassung von Beiräten.
§ 9 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandmitglieder
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden vertreten, die sich hierbei untereinander abstimmen. Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstandes wird dahingehend beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften des Vereines generell verpflichtet ist, zuvor die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen.
Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und in der Vorstandschaft. Die Vertretungsregelung aus §7 Abs. 8 gilt hier entsprechend.
Vorstandsmitglieder sind nicht berechtigt, im Namen des Vereins allein Geschäfte mit sich selbst als Privatperson abzuschließen. Die Zustimmung des Gesamtvorstandes ist einzuholen.
Ein Vereinsmitglied kann zum Geschäftsführer gewählt werden. Dieser hat den 1. Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen und ihn entsprechend der Geschäftsordnung zu vertreten.
Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und mindestens vom amtierenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. Er betreut die Akten und das Archiv des Vereins.
Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Verbuchung aller Geldmittel verantwortlich. Er erstellt den Jahresabschluss und sorgt für die Erledigung der steuerlichen Pflichten des Vereins durch den Vorstand.
Der Vorstand kann das Innenverhältnis aller Vorstandsmitglieder in der Geschäftsordnung weiter konkretisieren.
Der Vorstand kann Arbeitsgemeinschaften für ihre besonderen Zwecke die Führung eigener Kassen und Konten innerhalb der Buchhaltung des Vereins genehmigen.
§ 10 Beirat
Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand ehrenamtlich. Ein Beiratsmitglied muss nicht Vereinsmitglied sein.
Der Vorstand ernennt und entlässt Beiratsmitglieder.
Der Vorstand kann einzelne Beiratsmitglieder zeitweise oder dauerhaft mit konkreten Aufgaben beauftragen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Abrechnung über das vorangegangene Geschäftsjahr muss vom Vorstand zu diesem Termin erstellt und vorgelegt werden. Der Prüfbericht der Rechnungsprüfer muss ebenfalls vorgelegt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat – auf Beschluss der Vorstandschaft, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder wenn dies von mindestens 30 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wurde – binnen vier Wochen stattzufinden.
Die Einberufung zur ordentlichen und zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Tagesordnung ist dabei bekannt zu geben. Die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Anträge und Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der Tagesordnung einschließlich der Änderungswünsche und ihrer Begründung vorgelegt werden. Aktive Mitglieder sind, wenn möglich, per E-Mail oder Fax, ansonsten per Brief persönlich einzuladen. Ist die Post oder die Email unter der zuletzt bekannten Adresse nicht zustellbar, so ist der Mitteilungspflicht trotzdem Genüge getan.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Zu Beginn der Mitgliederversammlung werden die Anträge im Wortlaut verlesen und die Versammlung entscheidet über die Aufnahme in die Tagesordnung.
Bei der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten mit einer Stimme vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Wahlen und Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel durch einfache Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende des Vereins, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Wenn auch dieser verhindert ist, führt zunächst das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Die Mitgliederversammlung kann einen Sitzungsleiter bestimmen.
§ 12 Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung
Beschluss über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Jahresabschlusses und des Prüfberichtes der Rechnungsprüfer
Wahl, Bestellung und Entlastung der Vorstandmitglieder und der Rechnungsprüfer
Vorschlagsrecht für die Ernennung der Beiräte
Entscheidung über die Errichtung und Änderung der Beitragsordnung
Beschluss über die jährliche pauschale Vergütung einzelner Vorstandsmitglieder
Entscheidung über Berufungsanträge von Mitgliedern gegen den Ausschluss von der Mitgliedschaft durch Vorstandsbeschluss
Beschlussfassung über wesentliche Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
Beratung und Beschlussfassung über die Anträge an die Mitgliederversammlung.
§ 13 Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Jahr soll zwecks Überlappung der Amtszeiten ein Rechnungsprüfer für die kommenden zwei Jahre gewählt werden.
Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Jahresabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Soweit die Rechnungsprüfer nicht gewählt werden können oder ihrer Aufgabe aus anderen Gründen nicht nachkommen können, kann der Vorstand einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer beauftragen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten des Vereins verbleibende Vermögen des Vereins zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der Volksbildung oder des Umweltschutzes.
Schwabach, 29.07.2009
Letzte Änderung: Schwabach, 9.06.2015